Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist per Gesetz für jedes zulassungspflichtige Kraftfahrzeug vorgeschrieben. Aus der Kfz Haftpflicht werden Schadenersatzansprüche von Personen bedient, die durch das Kfz geschädigt wurden. Dabei ist nicht nur an Sachschäden von Autos zu denken, die beispielsweise durch einen Auffahrunfall entstehen, sondern auch Personenschäden (Fahrzeuginsassen, Fußgängern und Radfahrern) und Vermögensschäden.

  • Die Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
  • Übernahme der berechtigen Schadenersatzansprüche im Rahmen der Deckungssummen
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • keine Absicherung für Personenschäden am Fahrer, wenn ihn ein Verschulden trifft
  • Abschluss mit Höchstdeckungssumme (100 Mio. Euro) empfohlen!

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Nun klingt das alles nicht so berauschend: Bei einem Verschulden wird der Personenschaden des Fahrers nicht ersetzt (Abhilfe: Fahrerschutzversicherung) und die Schäden am eigenen Fahrzeug auch nicht (Abhilfe: Teilkasko und Vollkasko). Als Versicherungsnehmer hat man das Gefühl, eine Kfz-Haftpflichtversicherung schließt man nur für andere ab. Zum Teil ist das auch richtig. Dennoch ist diese Versicherung eine absolut notwendige und wichtige, da man für schuldhaftes Verhalten im Straßenverkehr eben auch haftbar gemacht wird. Für diese Haftung ist auch keine Grenze vorgesehen. Wenn Schadenersatzansprüche in die Millionen gehen, dann ist es doch gut, wenn man den richtigen Versicherungsschutz hat!

Es steht also außer Frage, ob man die Kfz-Haftpflicht für sinnvoll hält oder nicht! Der Gesetzgeber hat sie aus gutem Grund vorgeschrieben. Deshalb muss man als Fahrzeughalter auch sein Kfz mit einer Haftpflicht versichern. Der Versicherer bestätigt die Übernahme der Haftpflichtdeckung mit der eVB-Nummer, die wiederum bei der Zulassungsbehörde für eine Kfz-Zulassung benötigt wird.

Ihre Vorteile mit der Kfz-Haftpflicht

Auch wenn eine Verpflichtung zum Abschluss einer Kfz Haftpflichtversicherung besteht, haben Sie dennoch daraus resultierende Vorteile:

  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung trägt die Kosten für berechtigte Schadenersatzansprüche mindestens im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen.
  • Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt.
  • Entschädigt werden Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Versicherter Personenkreis sind der Versicherungsnehmer, Halter, Eigentümer, Fahrer, berechtigte Begleitperson im Rahmen des begleiteten Fahrens sowie berechtigte Insassen

Das Besondere bei der Kfz Haftpflicht

Grundsätzlich wäre bei einem Verschulden der Fahrer schadenersatzpflichtig, der den Unfall mit dem Kfz verursacht hat. Jedoch wird per gesetzlicher Anordnung der Fahrzeughalter in die Haftung genommen.

Die Pflicht liegt beim Fahrzeughalter

Der Fahrzeughalter hat die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen und aufrecht zu erhalten! Der Kfz-Halter ist demnach dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug ausreichend versichert ist und dass auch die Versicherungsbeiträge fristgerecht bezahlt werden. Denn: Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit liegt die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Bei Vorsatz kann das Fahrzeug sogar eingezogen werden.

Privathaftpflicht des Fahrers greift nicht

Der Fahrer selbst kann keine eigene Kfz-Haftpflicht abschließen! Auch die Privathaftpflichtversicherung greift nicht für den Fahrer eines Kfz. Jeder haftpflichtrelevante Schaden wird über die Kfz-Haftpflicht abgewickelt. Logischerweise sollte man sich als Fahrer eines überlassenen PKWs über den bestehenden Haftpflichtschutz erkundigen.

Kontrahierungszwang für die Kfz-Haftpflicht (Annahmezwang)

Eine weitere Besonderheit besteht im Kontrahierungszwang für die Versicherer. Ein Versicherer hat die Annahmepflicht für eine Kfz-Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen. Die rechtliche Grundlage für den Kontrahierungszwang findet sich in Paragraf 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). Hier werden auch die Ausnahmen definiert, in denen es der Kfz-Versicherung gestattet ist, einen Antrag abzulehnen. Maßgebend ist hierbei Absatz 4. Demnach besteht kein Annahmezwang, „wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluss des Vertrages entgegenstehen“. Eine Ausnahme besteht auch bei Wohnmobilen!

Beantragen Sie bei einer Kfz-Versicherungsgesellschaft eine Kfz-Haftpflichtversicherung, so gilt der Antrag als angenommen, wenn der Versicherer nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags ablehnt. Wird der Antrag in dieser Zeit nicht abgelehnt, so kommt der Versicherungsvertrag zustande.

Kfz-Haftpflichtversicherung kann dennoch abgelehnt werden

Innerhalb der dargestellten Annahmepflicht (Kontrahierungszwang) darf der Versicherer einen Kfz-Haftpflichtversicherungsantrag in wenigen Ausnahmefällen ablehnen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer bereits beim Versicherungsunternehmen versichert war und ihm gekündigt wurde: entweder a) Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung, b) die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde oder c) Nichtzahlung der Erstprämie (bei Nichtzahlung von Folgeprämien wird der Vertrag seitens der Versicherung aufgehoben). Die Ablehnungsgründe gelten auch, wenn die Kündigung in einer anderen Versicherungssparte erfolgte! Auch bei einer negativen Bonitätsprüfung (Schufa) wird in aller Regel der Antrag abgelehnt. Die Bonitätsprüfung erfolgt bei vielen Versicherungen bereits bei Abruf der eVB-Nummer.

Direktanspruch gegenüber dem Versicherer

Ebenso eine Besonderheit ist der Direktanspruch von Geschädigten. Diese können gegenüber des Schädigers Ansprüche gelten machen, aber auch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, bei dem das Kfz haftpflichtversichert ist. Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen haften gesamtschuldnerisch. Deshalb: bei Kfz-Schäden stellt man den Anspruch zunächst an den Versicherer. Dieser kann wiederum den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.

Die Deckungssummen

Im Pflichtversicherungsgesetz wird auch geregelt, bis zu welcher gesetzlichen Mindestdeckung jeder Versicherer leisten muss. Im Folgenden finden Sie die Zahlen für die versicherten Schäden:

  • Personenschäden: 7,5 Millionen Euro
  • Sachschäden: 1,22 Millionen Euro
  • Vermögensschäden: 50.000 Euro

Wichtig zu wissen: selbst die billigste Kfz-Haftpflichtversicherung muss die gesetzlichen Mindestdeckungssummen erfüllen. Wird im Schadenfall die Mindestdeckung überschritten, kommen der Verursacher, Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer ins Straucheln. Denn diese Deckungssummen bedeuten nicht das Ende der Haftung – es muss auch darüber hinaus gehaftet werden.

Aus diesem Grund ist immer die Vereinbarung der Höchstdeckung zu empfehlen! Mittlerweile sind ausreichend Tarife mit einer 100 Mio. Euro Deckung auf dem Markt. Die Mehrkosten für die höhere Deckung sind überschaubar. Wir empfehlen stets die Höchstdeckung zu vereinbaren.

Kfz-Umweltschadenhaftpflicht

Die Umweltschadenhaftpflicht ist Bestandteil der Kfz-Haftpflicht und sichert öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden ab, die durch Unfall, Panne oder Betriebsstörung des Kfz entstanden sind. Die Versicherungssumme beträgt pauschal 5 Mio. Euro pro Versicherungsfall und maximal 10 Mio. Euro pro Versicherungsjahr. Es besteht eine Anzeigepflicht für jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung des Versicherers führen könnte, also auch, wenn noch keine Ansprüche erhoben worden sind.

Mallorca Police

Mallorca gilt gemeinhin als Lieblingsinsel der Deutschen und musste daher auch als Namenspatin für die Mallorca-Police herhalten. Hierbei handelt es sich um eine Zusatzhaftpflichtversicherung speziell für Mietfahrzeuge im Ausland, wobei der schützende Mantel sich nicht nur über Mallorca, sondern über Europa ausbreitet – ausschlaggebend sind die Tarifbedingungen.

Konzipiert wurde die Mallorca-Police, weil die Kfz-Haftpflichtversicherungen im Ausland häufig mit deutlich niedrigeren Deckungssummen arbeiten als in der Bundesrepublik Deutschland. Übersteigt ein Schaden, der mit einem Mietfahrzeug im Ausland verursacht wurde, die vereinbarte Versicherungssumme, so müsste die Differenz aus eigener Tasche bezahlt werden. Davor soll die Mallorca-Police schützen. Sie versichert auch Schäden, die als Fahrer eines fremden, versicherungspflichtigen Kfz (also z.B. Mietwagen) im Ausland verursacht werden. Sie stockt die Deckungssumme auf und leistet im Anschluss an die Haftpflichtversicherung des fremden Kfz bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Häufig ist dieser Schutz bereits in der regulären Kfz-Versicherung enthalten.

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