Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen
Das Schadenfreiheitsklassen-System gilt für die Kfz-Haftpflicht und Vollkasko. Die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) kann nach verschiedenen Regeln durchgeführt werden. Vor allem möchten wir Klarheit schaffen, wenn es um die erste Kfz-Versicherung nach vielen Jahren Führerschein geht. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick zu den Möglichkeiten der SF-Klasseneinstufung.
Inhaltsverzeichnis
- Weiterstufung bei bestehendem Versicherungsvertrag
- Langjähriger Führerscheinbesitz – noch nie ein Auto versichert
- Führerscheinregelung
- Fahranfänger
- Wiedereinstufung nach Vertragsunterbrechung
- Einstufung in Schadenfreiheitsklasse online berechnen
- Alternativen zur Führerscheinregelung
- Infoblatt zum Download
- Angebot über Versicherungsmakler
Weiterstufung bei bestehendem Versicherungsvertrag
Insofern Sie selbst einen Versicherungsvertrag haben, wurden Sie auch bereits für die Kfz-Haftpflicht und ggf. Vollkasko eingestuft. Jährlich erfolgt dann für Sie die Weiterstufung in die nächst höhere (und damit günstigere) Schadenfreiheitsklasse. Das gilt aber nur, wenn Sie keine Schäden zum Regulieren gemeldet haben. Somit wird unfallfreies Fahren mit einer jährlich günstigeren SF-Klasse belohnt, bis Sie im höchsten Schadenfreiheitsrabatt bei Ihrer Autoversicherung angelangt sind. Wichtig ist aber: es reicht nicht aus, nur den Führerschein zu haben und ein Auto zu fahren! Sie selbst müssen auch Versicherungsnehmer sein, um eine eigene Schadenfreiheitsklasse zu bekommen.
Langjähriger Führerscheinbesitz – noch nie ein Auto versichert
Wenn Sie keine eigene Vorversicherungszeit nachweisen können, also keinen Versicherungsvertrag lautend auf Ihren Namen haben oder hatten, haben Sie auch keine eigene Schadenfreiheitsklasse. Hatten Sie bisher kein Auto selbst versichert, brauchen Sie gar nicht anzufangen, die Schadenfreiheitsklasse berechnen zu wollen. Zwar entsprechen z.B. 10 Jahre Führerschein auch der SF-Klasse 10 – doch ohne Versicherungsvertrag und ohne schadenfreien Verlauf ist erst einmal nur die Führerscheinregelung möglich.
Führerscheinregelung
Die Führerscheinregelung besagt: Wer innerhalb der Europäischen Union den Führerschein erlangt hat und seit mind. 3 Jahren besitzt, wird regulär in die SF-Klasse 1/2 eingestuft. Einige Versicherer gewähren eine Sondereinstufung in SF1, SF2 oder SF3. Grundsätzlich ist das aber auch egal, da es unter dem Strich auf den tatsächlichen Jahresbeitrag ankommt. Die Sondereinstufung in SF3 kann auch teurer sein als die SF1/2 beim günstigeren Versicherer. Zudem kommt es darauf an, wie Sie Ihr Auto versichern wollen. Wenn Ihr Fahrzeug mit Vollkasko versichert werden muss (höherwertigeres Fahrzeug, Leasing, Finanzierung), dann steht der richtige Versicherungsschutz an erster Stelle. Im Schadenfall zählt nämlich nur das!
Die Führerscheinregelung gilt allerdings auch für Autofahrer, die seit 10, 20, 30, 40 … Jahren den Führerschein haben, jedoch während dieser Zeit keinen eigenen Versicherungsvertrag hatten. Die Einstufung erfolgt immer in SF 1/2, egal wie lange man den Führerschein besitzt, wieviele Autos man mitgenutzt hat und wieviele Kilometer man gefahren ist. Man geht also grundsätzlich leer aus, wenn man ein Auto fährt, das jemand anders versichert hat. Diese Situation entsteht meist nach einer Trennung bzw. Scheidung, wenn beide Partner ein Kfz gemeinsam gefahren sind und der Versicherungsvertrag auf den Partner lautete (wir bieten eine Sondereinstufung bei Scheidung und Trennung). Oder man hatte bisher einen Firmenwagen, den man auch privat nutzen durfte. Später will man ein Auto anmelden und man steht ohne Schadenfreiheitsklasse da. Falls Ihnen ein Dienst-/Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde, lässt sich manchmal eine bessere Einstufung erreichen. Bitte einfach über unser Formular anfragen.
Wenn Sie mit jemandem zusammen leben, der selbst ein Fahrzeug versichert hat, dann ist eine Zweitwagenversicherung mit Partnerregelung oftmals möglich. Das geht bei einzelnen Versicherungen in Form einer Sondereinstufung (bitte nur über unser Formular anfragen).
Bei der Führerscheinregelung wird also die Zeit Ihres Führerscheinbesitzes als Grundlage genommen. Wenn Sie mind. 3 Jahre den Führerschein haben, erfolgt die Ersteinstufung in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 (ggf. ist eine Sondereinstufung bis zur SF3 möglich). Sind es weniger als 3 Jahre, dann ist es die SF-Klasse 0 (Null). Da wir immer wieder Fragen zur Führerscheinregelung bekommen, möchten wir Ihnen die Informationen noch einmal verdeutlichen:
- Für eine eigene Schadenfreiheitsklasse ist auch ein eigener Versicherungsvertrag erforderlich! Es nützt Ihnen gar nichts, wenn Sie ein Auto über einen langen Zeitraum nutzen, das eine andere Person X versichert hat. Auf Ihre eigene (persönliche) Schadenfreiheitsklasse hat das überhaupt keine Auswirkung!
- Wenn Sie als langjähriger Führerscheinbesitzer die erste Kfz-Versicherung beantragen, wird der Vertrag regulär mit SF-Klasse 1/2 eingestuft (ggf. Sondereinstufung bis SF 3).
- Sondereinstufung bis zur SF-Klasse 3 bieten vereinzelte Versicherungen an. Beachten Sie jedoch: jede Erst-Einstufung, die besser ist als SF 1/2 ist, ist definitiv eine Sondereinstufung. Diese gilt nur bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Bei einem Wechsel der Versicherung wird die Sondereinstufung nicht übertragen (auch hier gibt es ganz wenige Ausnahmen). Die Sondereinstufung fällt dann einfach weg und lediglich die tatsächlich schadenfrei versicherten Jahre werden an den neuen Versicherer gemeldet.
- Wenn Sie den Führerschein seit mind. 3 Jahren haben, spielt es keine Rolle, ob Sie ihn weitaus länger als 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre haben. Wenn Sie keine Versicherungszeit nachweisen können, bleibt es bei der regulären Einstufung in die SF 1/2 (ggf. Sondereinstufung bis SF 3).
Fahranfänger
Grundsätzlich werden Fahranfänger in die SF-Klasse 0 (null) eingestuft. Das bedeutet nichts anderes als “null” schadenfrei gefahrene Jahre, da bei einem neuen Führerschein auch keine Fahrpraxis nachgewiesen werden kann. Wenn der Führerschein seit mind. 3 Jahren besteht, wird die Fahranfänger-Einstufung mit SF1/2 um einiges günstiger. Es gibt Sondereinstufung bis zur SF-Klasse 3. Der Kfz-Versicherungsvergleich für Fahranfänger berechnet Ihnen die Einstufung automatisch anhand des Führerscheindatums. Sie erhalten sofort das Ergebnis Ihrer Einstufung mit den berechneten Tarifen.
Wiedereinstufung nach Vertragsunterbrechung
Bei einer Vertragsunterbrechung bis zu 1 Jahr bleibt die Schadenfreiheitsklasse erhalten. Einige Versicherer gehen auf maximal 7 Jahre in der Kfz-Haftpflicht und Kfz-Vollkasko, vereinzelt sogar bis 10 Jahre. Ist die Unterbrechung länger, dann erfolgt die Wieder- bzw. Neueinstufung über die Führerscheinregelung mit SF-Klasse 1/2. Wichtig ist, dass Sie bei langer Unterbrechung der Versicherungszeit noch die alte Versicherung nachweisen können. Hierfür sollten Sie den Versicherungsschein und die letzte Beitragsrechnung immer aufbewahren.
Haben Sie keine Unterlagen mehr, dann können wir auch nicht weiterhelfen. Für unsere Kunden / Mandanten archivieren wir alle wichtigen Unterlagen. Sollen wir das auch für Sie machen? Dann beauftragen Sie einfach uns mit Ihren ganzen Versicherungen. Wir kümmern uns nicht nur um Ihre Kfz-Versicherung – sondern um alle andere Versicherungsbereiche.
Einstufung in Schadenfreiheitsklasse online berechnen
Über unseren Kfz-Versicherungsvergleich (online) können Sie Ihre Schadenfreiheitsklassen-Einstufung in die Kfz-Versicherung berechnen lassen. Der Vergleich nimmt Ihr Führerscheindatum als Ausgangspunkt und liefert Ihnen die entsprechenden Versicherungstarife. Wenn Sie also keinen Vorvertrag (keine eigene Versicherungszeit) haben, dann geben Sie im Verlgeichsrechner einfach an, dass Sie noch keine SF-Klasse haben bzw. noch nie ein Fahrzeug versichert hatten. Der Tarifrechner verwendet Ihr Führerscheindatum für die Berechnung der Tarife und liefert Ihnen die richtigen Ergebnisse.
Alternativen zur Führerscheinregelung
Für unsere Kunden prüfen wir die Möglichkeiten einer besseren Schadenfreiheitsklassen-Einstufung als in SF1/2. Diese können folgende sein:
- Zweitwagenregelung
- Schadenfreiheitsklasse von anderer Person übernehmen
- Sondereinstufung bei Scheidung bzw. Trennung
- Firmen- bzw. Dienstwagennutzung anerkennen lassen
- Übernahme von einer ausländischen Versicherung
Zweitwagen versichern (Zweitwagenregelung)
Einige Versicherer bieten die Möglichkeit, einen Zweitwagen besser als in SF-Klasse 1/2 einzustufen. Dabei erfolgt eine Angleichung des SF-Rabatts an den Erstwagen. Genutzt wird die Zweitwagenversicherung oftmals dann, wenn ein weiteres Fahrzeug für den Ehe-/Lebenspartner oder die eigenen Kinder (Fahranfänger) versichert werden soll. Oder es kommt einfach nur ein weiterer PKW im gleichen Haushalt hinzu.
Wenn Sie mit einem Partner zusammen in einem Haushalt leben und er/sie ein Kfz bereits versichert hat, dann können wir eine Sondereinstufung für Ihr Auto als Zweitwagen prüfen. Wir müssen nicht auf den gleichen Versicherer des Erstwagens zurückgreifen. Wir benötigen dann die Daten zu Ihnen sowie zum Erst- und Zweitwagen.
Übernahme der SF-Klasse von einer anderen Person
Einige Versicherer bieten es noch an: die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse von einer Person auf eine andere. Damit gibt eine Person die eigene SF-Klasse für einen Versicherungsvertrag ab und eine andere Person übernimmt die SF-Klasse in ihren eigenen Versicherungsvertrag.
Diese Möglichkeit wird meist angewendet zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Kindern, Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister und auch jede andere Person ist möglich.
Hierbei gibt es jedoch einiges zu beachten, so dass wir für Sie einen gesonderten Ratgeberartikel zur Schadenfreiheitsklassenübertragung geschrieben haben.
Sondereinstufung nach Scheidung oder Trennung
Liefen ein oder mehrere Kfz-Versicherungsverträge in der Familie auf nur eine Person, von der Sie sich trennen oder scheiden lassen, stehen Sie in punkto SF-Klasse mit leeren Händen da. Und Ihr Ex-Partner wird sehr wahrscheinlich die SF-Klasse nicht auf Sie übertragen lassen. Folglich würden Sie nach Führerscheinregel bei SF1/2 anfangen. Doch das muss nicht sein. Wir bieten Ihnen über unseren kostenfreien Maklerservice eine Sondereinstufung nach einer Scheidung oder Trennung an. Diese Sondereinstufung reicht sogar bis SF-Klasse 10 und orientiert sich an der Dauer des Führerscheinbesitzes. Wenn Sie also Ihren Führerschein bereits seit vielen Jahren besitzen, ist diese Variante eine deutlich günstigere als über die reguläre Führerscheinregelung zu gehen.
Übernahme aus Firmen- / Dienstwagennutzung
Falls Ihnen der Arbeitgeber einen PKW zur regelmäßigen Nutzung überlassen hat und er Ihnen eine Arbeitgeberbescheinigung ausstellt, dann prüfen wir für unsere Kunden diese Variante. Beachten Sie bitte, dass jede Versicherung ein anderes Formular für die Arbeitgeberbescheinigung benutzt. Deshalb stellen Sie bitte im Vorfeld folgende Informationen für uns zusammen:
- wurde Ihnen der Dienstwagen auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt?
- Beginn und Ende der Dienstwagennutzung
- Aufstellung aller Schäden, getrennt nach Kfz-Haftpflicht und Vollkasko
- Füllen Sie unser Anfrageformular zur Kfz-Versicherung aus.
Übertragung der Schadenfreiheitsklasse aus dem Ausland
Sie leben im Ausland (bzw. haben im Ausland gelebt) und haben dort ein Kfz zugelassen und versichert. Den Versicherungsvertrag haben Sie demzufolge mit einem Versicherungsunternehmen vor Ort geschlossen. Nun wollen Sie nach Deutschland zurückkehren und die schadenfreien Jahre (Schadenfreiheitsklasse) der ausländischen Kfz-Versicherung auf eine deutsche Versicherungsgesellschaft übertragen lassen. Prinzipiell ist das möglich – jedoch spielen nur wenige Versicherer mit und es bleibt eine Kulanzentscheidung.
Damit wir es abklären können, ob und wie Ihre Schadenfreiheitsklasse aus dem Ausland nach Deutschland übertragen wird, müssen Sie
- einen deutschen Wohnsitz haben
- Nachweis der ausländischen Versicherung in Originalsprache und ggf. amtlicher Übersetzung erbringen
- Kopie Ihres Führerscheins übermitteln
- unser Anfrageformular für eine Kfz-Versicherung ausfüllen
Nachweis für die Versicherungszeit im Ausland
Es muss eine Originalbestätigung des ausländischen Versicherers vorgelegt werden. Diese muss mindestens folgende Dinge enthalten:
- Beginn und Ende der Versicherungszeit
- Auflistung aller versicherten Fahrzeuge in dieser Zeit
- Auflistung aller Schäden für Kfz-Haftpflicht und Vollkasko
- bzw. Bestätigung der Schadenfreiheit während der gesamten Versicherungszeit
Infoblatt zum Download
Angebot über Versicherungsmakler
Gern unterbreiten wir Ihnen das passende Angebot und beantragen für Sie die entsprechende Einstufung in die richtige Schadenfreiheitsklasse für Ihre Kfz-Versicherung. Füllen Sie einfach unser Online-Formular aus.